Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 23. November 2018 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Streitig ist die Gewährung von Hinterbliebenenrente und Sterbegeld. Die 1953 geborene Klägerin ist die Witwe des am 05.07.1948 geborenen und am 05.12.2016 verstorbenen A. (im Folgenden: Versicherter).
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