LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 15.06.2021
L 9 U 4524/18
Normen:
SGB VII § 63 Abs. 1 S. 1-2;
Vorinstanzen:
SG Karlsruhe, vom 23.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 1 U 1098/18

Anspruch auf Gewährung von Hinterbliebenenrente in der gesetzlichen UnfallversicherungAnforderungen an den Kausalzusammenhang zwischen Unfallfolgen und dem Tod eines Verletzten

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 15.06.2021 - Aktenzeichen L 9 U 4524/18

DRsp Nr. 2021/11911

Anspruch auf Gewährung von Hinterbliebenenrente in der gesetzlichen Unfallversicherung Anforderungen an den Kausalzusammenhang zwischen Unfallfolgen und dem Tod eines Verletzten

Ein Kausalzusammenhang zwischen den Unfallfolgen und dem Tod des Verletzten kann auch dann bestehen wenn die unfallunabhängige Krankheit zwar auch zum Tod geführt hätte, der Tod jedoch (z.B. durch eine unfallbedingt verspätete Feststellung der unfallunabhängigen Krankheit) ein Jahr früher eingetreten ist (im Anschluss an BSG, Urteil vom 23.10.1975 - 2 RU 65/75 -; hier verneint für Zusammenhang zwischen langjähriger unfallbedingter Querschnittslähmung und Lungenkrebserkrankung ).

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 23. November 2018 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB VII § 63 Abs. 1 S. 1-2;

Tatbestand

Streitig ist die Gewährung von Hinterbliebenenrente und Sterbegeld. Die 1953 geborene Klägerin ist die Witwe des am 05.07.1948 geborenen und am 05.12.2016 verstorbenen A. (im Folgenden: Versicherter).