Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 6. Juli 2010 aufgehoben. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 20. November 2008 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass dessen Ausspruch zur Hauptsache wie folgt neu gefasst wird:
Der Bescheid der Beklagten vom 4. Juli 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. März 2003 wird aufgehoben, soweit er die Gewährung einer Abfindung betrifft.
Die Beklagte hat der Klägerin auch für das Berufungs- und Revisionsverfahren die außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
I
Streitig ist die Abfindung einer Grundrente nach dem
Die 1973 geborene Klägerin ist polnische Staatsangehörige. Sie reiste einige Wochen vor dem 6.12.1998 für einen vorübergehenden Aufenthalt (Besuch ihrer in B. lebenden Großmutter) nach Deutschland ein. In der Nacht vom 6. auf den 7.12.1998 wurde sie in H. Opfer einer Gewalttat.
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