LSG Chemnitz - Urteil vom 19.04.2011
L 5 R 6/10
Normen:
SGB III §§ 59ff; SGB III §§ 77ff; SGB VI § 10; SGB VI § 16; SGB IX § 33 Abs. 3; SGB IX § 37 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Leipzig, vom 17.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 13 RA 608/04

Anspruch auf Gewährung von berufsfördernden Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben; Förderung einer dreijährigen Ausbildung zum Logopäden oder zum Atem-, Sprech- und Stimmlehrer

LSG Chemnitz, Urteil vom 19.04.2011 - Aktenzeichen L 5 R 6/10

DRsp Nr. 2011/8476

Anspruch auf Gewährung von berufsfördernden Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben; Förderung einer dreijährigen Ausbildung zum Logopäden oder zum Atem-, Sprech- und Stimmlehrer

1. Die berufsfördernden Rehabilitationsmaßnahmen der Aus- und der Weiterbildung nach § 33 Abs. 3 SGB IX sind nach den Kriterien des SGB III abzugrenzen. 2. Ob eine Bildungsmaßnahme eine Aus- oder eine Weiterbildung ist, bestimmt sich allein anhand der konkreten objektiven Ausgestaltung des Bildungsangebots selbst, nicht nach den subjektiven Umständen, die in der Person des Teilnehmers liegen. Maßgeblich sind der Zuschnitt, die Struktur und der Inhalt der Bildungsmaßnahme. 3. Die Regelförderdauer von zwei Jahren nach § 37 Abs. 2 SGB IX gilt nur für Leistungen zur beruflichen Weiterbildung, nicht für Leistungen zur Berufsausbildung. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 17. November 2009 wird zurückgewiesen.

II. Die Beklagte hat dem Kläger dessen notwendige außergerichtliche Kosten zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB III §§ 59ff; SGB III §§ 77ff; SGB VI § 10; SGB VI § 16; SGB IX § 33 Abs. 3; SGB IX § 37 Abs. 2;

Tatbestand: