SG Düsseldorf, vom 16.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 13 AL 376/17
Anspruch auf Gewährung von Arbeitslosengeld nach dem SGB IIIAnforderungen an einen Erstattungsanspruch beim Zusammentreffen mit Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB IIKeine analoge Anwendung von § 40 Abs. 4 SGB II a.F.Trägerverschiedenheit bei Ansprüchen nach §§ 102 ff. SGB XUnzulässigkeit der Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit im sozialgerichtlichen VerfahrenKeine Terminsverlegung nach sitzungspolizeilicher Anordnung der Beachtung der 3G-Regeln aufgrund der Covid-19-Pandemie
LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14.03.2022 - Aktenzeichen L 20 AL 107/18
DRsp Nr. 2023/2747
Anspruch auf Gewährung von Arbeitslosengeld nach dem SGB IIIAnforderungen an einen Erstattungsanspruch beim Zusammentreffen mit Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB IIKeine analoge Anwendung von § 40 Abs. 4SGB II a.F.Trägerverschiedenheit bei Ansprüchen nach §§ 102 ff. SGB XUnzulässigkeit der Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit im sozialgerichtlichen VerfahrenKeine Terminsverlegung nach sitzungspolizeilicher Anordnung der Beachtung der "3G"-Regeln aufgrund der Covid-19-Pandemie
1. Ein Ablehnungsgesuch ist wegen offensichtlichen Missbrauchs unzulässig, wenn es unzureichend begründet ist und Kläger ersichtlich als Vorwand genutzt wird, eine Vertagung des ihm nicht genehmen Verhandlungstermins zu erreichen bzw. eine Mitwirkung des abgelehnten Richters an der Entscheidung wegen einer von diesem geäußerten, dem Kläger nicht genehmen Rechtsansicht zu verhindern.
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