LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 07.02.2018
L 2 SO 4444/17
Normen:
SGB XII § 30 Abs. 1 Nr. 2 (i.d.F. v. 27.12.2003); SGB XII § 30 Abs. 1 Nr. 2 (i.d.F. v. 02.12.2006); SGB XII § 41 Abs. 1; SGB XII § 42 Nr. 2;
Vorinstanzen:
SG Mannheim, vom 07.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 9 SO 2622/17

Anspruch auf Gewährung eines Mehrbedarfs nach dem SGB XII auf Grund rückwirkender Feststellung des Merkzeichens GErforderlichkeit der Vorlage des Bescheides der zuständigen Behörde nach der Rechtslage seit dem 7.12.2006

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 07.02.2018 - Aktenzeichen L 2 SO 4444/17

DRsp Nr. 2018/4863

Anspruch auf Gewährung eines Mehrbedarfs nach dem SGB XII auf Grund rückwirkender Feststellung des Merkzeichens G Erforderlichkeit der Vorlage des Bescheides der zuständigen Behörde nach der Rechtslage seit dem 7.12.2006

1. Bestätigung der Rechtsprechung des Senats, wonach auch nach der Änderung des § 30 Abs. 1 Nr. 2 SGB XII durch das Gesetz zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 2.12.2006 (SGB XII ÄndG BGBl I 2006, 2670) sich die Rechtslage ab 7.12.2006 nicht dahingehend geändert hat, dass nun auf die Feststellungswirkung des Nachteilsausgleichs G oder das Vorliegen seiner Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Mehrbedarfs abzustellen ist. 2. Die Rechtslage hat sich ab 7.12.2006 nur insoweit verändert, als nun nicht mehr nur ein Ausweis, sondern auch der - regelmäßig früher ergangene - Bescheid der zuständigen Behörde zum Nachweis der Feststellung des Merkzeichens G ausreicht. 3. Nach dem Wortlaut des Gesetzes muss ein entsprechender Bescheid der nach § 69 Abs. 4 SGB IX zuständigen Stelle ergangen sein oder der Ausweis vorliegen, um den Mehrbedarf zu begründen.

1. Nach dem klaren Gesetzeswortlaut des § 30 SGB XII muss ein Bescheid der nach § 69 Abs. 4 SGB IX zuständigen Stelle ergangen sein oder der Ausweis vorliegen, um einen Mehrbedarf zu begründen.