BSG - Urteil vom 07.07.2011
B 14 KG 2/09 R
Normen:
Alg II-V (2008) § 3 Abs. 1 Nr. 1; Alg II-V (2008) § 6 Abs. 1 Nr. 1; BKGG (1996) § 6a Abs. 1 Nr. 2; BKGG (1996) § 6a Abs. 1 Nr. 3; BKGG (1996) § 6a Abs. 1 Nr. 4; BKGG (1996) § 6a Abs. 4 S. 1; BKGG (1996) § 6a Abs. 4 S. 2; BKGG § 6a; SGB II § 11 Abs. 1 S. 2; SGB II § 11 Abs. 1 S. 3; SGB II § 11 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 Halbs. 1; SGB II § 21 Abs. 3; SGB II § 7 Abs. 5 S. 1; SGB II § 9 Abs. 1;
Fundstellen:
FuR 2012, 50
Vorinstanzen:
SG Kiel, vom 17.07.2007 - Vorinstanzaktenzeichen S 20 KG 14/06
LSG Schleswig-Holstein, vom 19.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen L 1 KG 4/07

Anspruch auf Gewährung eines Kinderzuschlags nach § 6a BKGG; Erreichung der maßgeblichen Mindesteinkommensgrenze; Berücksichtigung des Kindergeldüberschusses in einer Bedarfsgemeinschaft

BSG, Urteil vom 07.07.2011 - Aktenzeichen B 14 KG 2/09 R

DRsp Nr. 2011/16954

Anspruch auf Gewährung eines Kinderzuschlags nach § 6a BKGG; Erreichung der maßgeblichen Mindesteinkommensgrenze; Berücksichtigung des Kindergeldüberschusses in einer Bedarfsgemeinschaft

Bei der Ermittlung des Bedarfs eines Auszubildenden, der BAföG -Leistungen erhält und dem Leistungsausschluss des § 7 Abs. 5 SGB II unterfällt, ist davon auszugehen, dass der Regelbedarf und die Kosten der Unterkunft (KdU) pauschal typisierend durch den Höchstsatz der BAföG -Leistungen als sichergestellt anzusehen sind. Damit korrespondiert die Außerachtlassung der BAföG -Leistungen als Einkommen. Als nicht durch die BAföG -Leistungen sichergestellt kann nur ein Mehrbedarf wegen Alleinerziehung nach § 21 Abs 3 SGB II angesehen werden. Dem steht sonstiges berücksichtigungsfähiges Einkommen nur insoweit gegenüber, als nach § 11 Abs. 1 S. 3 SGB II ein Kindergeldüberschuss als Einkommen zugerechnet wird, der sich daraus ergibt, dass Kinder einen Teil des Kindergeldes zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht benötigen, weil ihnen neben dem Kindergeld Unterhaltszahlungen von Vätern zufließen. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 19. März 2009 aufgehoben. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Kiel vom 17. Juli 2007 wird zurückgewiesen.