LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 24.07.2015
L 8 AL 2364/14
Normen:
SGB I § 39 Abs. 1 S. 1; SGB III § 4 Abs. 2; SGB III § 93 Abs. 1; SGB III § 93 Abs. 2 S. 1 und S. 2;
Vorinstanzen:
SG Ulm, vom 11.04.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 7 AL 2320/12

Anspruch auf Gewährung eines Gründungszuschusses zur Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit; Ausgestaltung als reine Ermessensleistung; Keine Ermessensreduzierung bei einer Eingliederungsvereinbarung ohne Begründung vertraglicher Verpflichtungen

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 24.07.2015 - Aktenzeichen L 8 AL 2364/14

DRsp Nr. 2015/14518

Anspruch auf Gewährung eines Gründungszuschusses zur Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit; Ausgestaltung als reine Ermessensleistung; Keine Ermessensreduzierung bei einer Eingliederungsvereinbarung ohne Begründung vertraglicher Verpflichtungen

Durch Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung mit Festlegung eines Eingliederungsziels auf eine zukünftige Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit können grundsätzlich ermessenslenkende Festlegungen für die Gewährung eines Gründungszuschusses erfolgen. Enthält dagegen die Eingliederungsvereinbarung mit entsprechender Zielsetzung keine verbindlichen vertraglichen Verpflichtungen, ist aus der nur der Form nach bestehenden Eingliederungsvereinbarung (vorliegend Abschluss der Eingliederungsvereinbarung nach Aufnahme der selbständigen Tätigkeit) keine Ermessensbindung abzuleiten.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 11.04.2014 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB I § 39 Abs. 1 S. 1; SGB III § 4 Abs. 2; SGB III § 93 Abs. 1; SGB III § 93 Abs. 2 S. 1 und S. 2;

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung eines Gründungszuschusses zur Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit als Zahnärztin streitig.