LSG Bayern - Urteil vom 02.08.2017
L 9 AL 98/16
Normen:
SGB III § 93 Abs. 2 S. 1; SGB III § 94 Abs. 1; SGB I § 39 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Landshut, vom 14.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 6 AL 176/14

Anspruch auf Gewährung eines Gründungszuschusses nach dem SGB IIIRechtmäßigkeit einer Ermessensentscheidung der Bundesagentur für Arbeit

LSG Bayern, Urteil vom 02.08.2017 - Aktenzeichen L 9 AL 98/16

DRsp Nr. 2018/1816

Anspruch auf Gewährung eines Gründungszuschusses nach dem SGB III Rechtmäßigkeit einer Ermessensentscheidung der Bundesagentur für Arbeit

Stützt sich die Ablehnung eines Gründungszuschusses auf zwei Ermessensgesichtspunkte und ist einer davon sachwidrig, können die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit die Ermessensentscheidung der Bundesagentur für Arbeit nur dann halten, wenn zweifelsfrei feststeht, dass die Bundesagentur ihre Ablehnung nicht nur wegen des kumulativen Vorliegens beider Ermessensgesichtspunkte getroffen hat.

1. Wie sich aus § 93 Abs. 2 Satz 1 SGB III ergibt, verkörpert die Gewährung des Gründungszuschusses auch schon für die erste Phase eine Ermessensentscheidung; dabei handelt es sich um ein Entschließungsermessen. 2. Generell hängt die Rechtmäßigkeit einer Ermessensentscheidung in hohem Maß von der Darstellung im Bescheid ab; insoweit weist die Begründung eine materiell-rechtliche Komponente auf. 3. Ob die Ermessenserwägungen der Behörde den gesetzlichen Anforderungen genügen, wird im Wesentlichen, wenn nicht ausschließlich, anhand der Begründung des Bescheids beurteilt. 4. Maßgebend ist der nach dem objektiven Empfängerhorizont auf dieser Grundlage entstehende Eindruck. 5. Was sich die Behörde wirklich gedacht oder nicht gedacht haben mag, muss nicht mit Hilfe anderer Mittel erforscht werden.

Tenor

I. II. III.