Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 27. Februar 2014 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Klägerin begehrt die Gewährung eines Gründungszuschusses nach dem Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) ab dem 2. Januar 2012.
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