LSG Bayern - Urteil vom 22.03.2018
L 9 AL 135/14
Normen:
SGB III § 4 Abs. 1; SGB III § 4 Abs. 2 S. 1; SGB III § 93 Abs. 1; SGB III § 93 Abs. 2; SGB III § 138; SGB I § 39 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Landshut, vom 05.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 13 AL 119/13

Anspruch auf Gewährung eines Gründungszuschusses für die erste Phase der Existenzgründung in der ArbeitslosenversicherungAnforderungen an das Tatbestandsmerkmal Beendigung der Arbeitslosigkeit

LSG Bayern, Urteil vom 22.03.2018 - Aktenzeichen L 9 AL 135/14

DRsp Nr. 2018/6989

Anspruch auf Gewährung eines Gründungszuschusses für die erste Phase der Existenzgründung in der Arbeitslosenversicherung Anforderungen an das Tatbestandsmerkmal "Beendigung der Arbeitslosigkeit"

1. § 93 Abs. 1 SGB III weist mit der "Beendigung der Arbeitslosigkeit" ein echtes Tatbestandsmerkmal auf, das neben die in § 93 Abs. 2 SGB III enthaltenen tritt. 2. "Arbeitslosigkeit" in § 93 Abs. 1 SGB III ist im Sinn von § 138 SGB III zu interpretieren und nicht auf die bloße Beschäftigungslosigkeit zu beschränken; erforderlich ist demnach auch die subjektive Verfügbarkeit. 3. Für die "Beendigung der Arbeitslosigkeit" gilt gleichsam die Erleichterung, dass ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen Beendigung der Arbeitslosigkeit und Aufnahme der selbständigen Tätigkeit genügt. 4. Beim Vermittlungsvorrang handelt es sich um einen Ermessensgesichtspunkt und nicht um eine Tatbestandsvoraussetzung. 5. Der Vermittlungsvorrang ist im Rahmen einer Gesamtabwägung zu beurteilen.

1. Es ist ständige Rechtsprechung des BSG, dass Vorbereitungshandlungen unter bestimmten Voraussetzungen bereits als Aufnahme der selbständigen Tätigkeit zu behandeln sein können.