LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 17.05.2018
L 9 AL 192/16
Normen:
SGB III § 91 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 30.08.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 31 AL 544/15

Anspruch auf Gewährung eines Gründungszuschusses für die Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit nach dem SGB IIIAnforderungen an die Ermessensentscheidung der Agentur für Arbeit im Hinblick auf die Vermögenssituation des Antragstellers

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17.05.2018 - Aktenzeichen L 9 AL 192/16

DRsp Nr. 2018/6994

Anspruch auf Gewährung eines Gründungszuschusses für die Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit nach dem SGB III Anforderungen an die Ermessensentscheidung der Agentur für Arbeit im Hinblick auf die Vermögenssituation des Antragstellers

1. Im Rahmen der Ermessensentscheidung über einen Gründungszuschuss wird in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise jedenfalls dann Gebrauch gemacht, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die geplante selbstständige Tätigkeit bereits in der Anlaufphase der ersten sechs Monate so erfolgreich sein wird, dass der Existenzgründer hiermit seinen Lebensunterhalt selbst erwirtschaften und damit auch seine soziale Absicherung vornehmen kann. 2. Im Übrigen lässt sich eine allgemeine Einkommens- und Vermögensprüfung im Rahmen eines Anspruchs auf Gründungszuschuss normativ nicht begründen. Eine Ablehnung, die ausschließlich auf die Begründung gestützt wird, der Antragsteller sei aufgrund seiner sonstigen wirtschaftlichen Lage, insbesondere aufgrund einer bei Verlust des letzten Arbeitsplatzes gezahlten hohen Abfindung nicht auf den Gründungszuschuss angewiesen, ist stets ermessensfehlerhaft.