LSG Bayern - Urteil vom 19.09.2017
L 10 AL 42/16
Normen:
SGB X § 31 S. 1; SGB III § 324 Abs. 1 S. 1; SGB III § 88; SGG § 88 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Augsburg, vom 14.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 5 AL 404/13

Anspruch auf Gewährung eines Eingliederungszuschusses nach dem SGB IIIAnforderungen an die Entscheidung des Leistungsträgers über einen LeistungsantragAuslegung von Teilen der Begründung eines Verwaltungsaktes als weiterer Verfügungssatz

LSG Bayern, Urteil vom 19.09.2017 - Aktenzeichen L 10 AL 42/16

DRsp Nr. 2017/15191

Anspruch auf Gewährung eines Eingliederungszuschusses nach dem SGB III Anforderungen an die Entscheidung des Leistungsträgers über einen Leistungsantrag Auslegung von Teilen der Begründung eines Verwaltungsaktes als weiterer Verfügungssatz

Zum Fehlen einer Entscheidung über einen Antrag auf Gewährung eines Eingliederungszuschusses.

Zwar können auch Teile der Begründung eines Verwaltungsaktes als weiterer Verfügungssatz gewertet werden, der weitere Verfügungssatz muss aber im Hinblick auf das Bestimmtheitserfordernis für die Beteiligten vollständig, klar und unzweideutig erkennen lassen, welche Regelung damit getroffen werden soll (hier verneint für die Entscheidung über einen Antrag auf Gewährung eines Eingliederungszuschusses).

Tenor

I.

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 14.12.2015 teilweise abgeändert und die Beklagte verurteilt, über den Antrag der Klägerin auf Gewährung eines Eingliederungszuschusses im Bezug auf das zum 02.04.2013 eingegangene Beschäftigungsverhältnis zu entscheiden. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

II.

Die Beklagte hat der Klägerin 1/4 ihrer außergerichtlichen Kosten in beiden Rechtszügen zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB X § 31 S. 1; SGB III § 324 Abs. 1 S. 1; SGB III § 88; SGG § 88 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand