Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen - 3. Kammer für Sozialgerichtssachen - vom 13.12.2007 aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten über die Übernahme der Kosten für eine Wohnungserstausstattung.
Die 1973 geborene Klägerin ist Bürokauffrau. Seit 1999 arbeitete sie für die Firma S..
Im Jahre 2003 entschied der Inhaber der Firma. Herr B.. die Geschäftstätigkeit der Firma von Mallorca aus durchzuführen.
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