OVG Bremen - Urteil vom 21.04.2010
S2 A 23/08
Normen:
SGB II § 2 Abs. 1 S. 1; SGB II § 23 Abs. 3 S. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
VG Bremen, vom 13.12.2007 - Vorinstanzaktenzeichen K 2992/06

Anspruch auf Gewährung einer Wohnungserstausstattung i.F.d. fahrlässigen Verlusts einer vorher existierenden Ausstattung; Zumutbare Maßnahmen zur Wiedererlangung einer abhanden gekommenen Wohnungsausstattung; Möglichkeit einer dahrlehensweisen Gewährung der Kosten für eine Wohnungsausstattung

OVG Bremen, Urteil vom 21.04.2010 - Aktenzeichen S2 A 23/08

DRsp Nr. 2010/9413

Anspruch auf Gewährung einer Wohnungserstausstattung i.F.d. fahrlässigen Verlusts einer vorher existierenden Ausstattung; Zumutbare Maßnahmen zur Wiedererlangung einer abhanden gekommenen Wohnungsausstattung; Möglichkeit einer dahrlehensweisen Gewährung der Kosten für eine Wohnungsausstattung

Die Übernahme der Kosten für die Erstausstattung einer Wohnung aus Sozialhilfemitteln kommt nicht in Betracht, wenn der Hilfebedürftige den Verlust einer vorhandenen Wohnungseinrichtung durch fahrlässiges Verhalten mitzuverantworten hat

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen - 3. Kammer für Sozialgerichtssachen - vom 13.12.2007 aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB II § 2 Abs. 1 S. 1; SGB II § 23 Abs. 3 S. 1 Nr. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Übernahme der Kosten für eine Wohnungserstausstattung.

Die 1973 geborene Klägerin ist Bürokauffrau. Seit 1999 arbeitete sie für die Firma S..

Im Jahre 2003 entschied der Inhaber der Firma. Herr B.. die Geschäftstätigkeit der Firma von Mallorca aus durchzuführen.