LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 22.07.2021
L 10 U 3803/20
Normen:
SGG § 62 Hs. 1; SGG § 103 S. 2; SGG § 109 Abs. 1 S. 1; SGG § 109 Abs. 2; SGG § 159 Abs. 1 Nr. 2; GG Art. 103 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Heilbronn, vom 21.10.2020 - Vorinstanzaktenzeichen S 13 U 993/20

Anspruch auf Gewährung einer Verletztenrente in der gesetzlichen UnfallversicherungVerletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im sozialgerichtlichen VerfahrenAnforderungen an einen wirksamen Antrag auf Anhörung eines bestimmten Arztes nach § 109 SGG

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 22.07.2021 - Aktenzeichen L 10 U 3803/20

DRsp Nr. 2022/15546

Anspruch auf Gewährung einer Verletztenrente in der gesetzlichen Unfallversicherung Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im sozialgerichtlichen Verfahren Anforderungen an einen wirksamen Antrag auf Anhörung eines bestimmten Arztes nach § 109 SGG

Der Antrag nach § 109 SGG muss auf Anhörung eines namentlich benannten bestimmten Arztes gehen. Unschädlich ist die fehlende Benennung eines ausdrücklichen Beweisthemas, wenn sich dieses bereits aus dem Akteninhalt und damit durch Auslegung ergibt (hier: Höhe der MdE, Verletztenrente). Wird ein in diesem Sinne ordnungsgemäßer, fristgerechter Antrag im Rahmen der Klageabweisung durch Gerichtsbescheid abgelehnt, verletzt dies das prozessuale Recht aus § 109 SGG und auf rechtliches Gehör.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Heilbronn vom 21.10.2020 aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Sozialgericht Heilbronn zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der endgültigen Entscheidung in der Hauptsache vorbehalten.

Normenkette:

SGG § 62 Hs. 1; SGG § 103 S. 2; SGG § 109 Abs. 1 S. 1; SGG § 109 Abs. 2; SGG § 159 Abs. 1 Nr. 2; GG Art. 103 Abs. 1;

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten steht die Gewährung einer Verletztenrente im Streit.