LSG Hamburg - Urteil vom 30.03.2022
L 2 U 9/20
Normen:
SGG § 103; SGG § 106; SGG § 106a; SGG § 157a Abs. 1; SGG § 157a Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Hamburg, - Vorinstanzaktenzeichen S 40 U 137/19

Anspruch auf Gewährung einer Verletztenrente in der gesetzlichen UnfallversicherungAnforderungen an die Amtsermittlungspflicht des Sozialgerichts

LSG Hamburg, Urteil vom 30.03.2022 - Aktenzeichen L 2 U 9/20

DRsp Nr. 2022/15811

Anspruch auf Gewährung einer Verletztenrente in der gesetzlichen Unfallversicherung Anforderungen an die Amtsermittlungspflicht des Sozialgerichts

Machen die Beteiligten trotz der Aufforderung des Gerichts die zur Aufnahme der gerichtlichen Ermittlungen erforderlichen Angaben nicht, so besteht auch keine weitere Verpflichtung des Gerichts aufgrund von § 103 SGG – hier im Falle einer Aufforderung zur Übersendung einer Schweigepflichtentbindung nebst Einverständniserklärung zur Einholung medizinischer Unterlagen.

Tenor

1. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGG § 103; SGG § 106; SGG § 106a; SGG § 157a Abs. 1; SGG § 157a Abs. 2;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Gewährung einer Verletztenrente sowie über die Anerkennung weiterer Unfallfolgen.

Der 1986 geborene Kläger ist professioneller Handballspieler und erlitt am 03. Oktober 2015 einen Arbeitsunfall mit der Folge einer Verletzung des rechten Handgelenkes. Die Behandlung wurde Anfang 2016 beendet. Mit Schreiben vom 22. Dezember 2017 beantragte der Kläger die Gewährung einer Verletztenrente aufgrund des Arbeitsunfalls.