LSG Hamburg - Urteil vom 22.09.2021
L 2 U 8/21
Normen:
SGB VII § 8; SGB VII § 56;
Vorinstanzen:
SG Hamburg, - Vorinstanzaktenzeichen S 40 U 275/19

Anspruch auf Gewährung einer Verletztenrente aufgrund eines Arbeitsunfalls in der gesetzlichen UnfallversicherungAnforderungen an die Feststellung einer rentenberechtigenden Minderung der Erwerbsfähigkeit - hier aufgrund von Bewegungseinschränkungen nach einer subcapitalen Metacarpale IV Fraktur der rechten Hand

LSG Hamburg, Urteil vom 22.09.2021 - Aktenzeichen L 2 U 8/21

DRsp Nr. 2021/18735

Anspruch auf Gewährung einer Verletztenrente aufgrund eines Arbeitsunfalls in der gesetzlichen Unfallversicherung Anforderungen an die Feststellung einer rentenberechtigenden Minderung der Erwerbsfähigkeit – hier aufgrund von Bewegungseinschränkungen nach einer subcapitalen Metacarpale IV Fraktur der rechten Hand

Tenor

Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VII § 8; SGB VII § 56;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Folgen des Arbeitsunfalls vom 18. November 2016.

An diesem Tag erlitt der bei einem Personalüberlasser beschäftigte und bei D. eingesetzte Kläger einen Unfall, als ihm eine schwere Stahlplatte auf die rechte Hand fiel. Die rechte Hand war daraufhin stark geschwollen und röntgenologisch zeigte sich eine subcapitale Metacarpale IV Fraktur. Die operative Versorgung am 22. November 2016 erfolgte unter der Diagnose „Frische auf alte MC 4 Fraktur rechts“. Im OP-Bericht heißt es u.a.: „Erneutes Einbringen des 2,0er TENs, welches deutlich einfacher gelingt. Anschließend erfolgt der Versuch einer geschlossenen Reposition, bei jedoch alter Frakturkomponente lässt sich keine anatomische Stellung erzielen.“