LSG Hamburg - Urteil vom 22.09.2021
L 2 U 33/20
Normen:
SGB VII § 56;

Anspruch auf Gewährung einer Verletztenrente aufgrund eines Arbeitsunfalls in der gesetzlichen UnfallversicherungAnforderungen an die Feststellung einer rentenberechtigenden Minderung der Erwerbsfähigkeit - hier aufgrund einer Schädigung des Peroneusnerves nach der Materialentfernung bedingt durch eine Unterschenkelfraktur

LSG Hamburg, Urteil vom 22.09.2021 - Aktenzeichen L 2 U 33/20

DRsp Nr. 2021/17682

Anspruch auf Gewährung einer Verletztenrente aufgrund eines Arbeitsunfalls in der gesetzlichen Unfallversicherung Anforderungen an die Feststellung einer rentenberechtigenden Minderung der Erwerbsfähigkeit – hier aufgrund einer Schädigung des Peroneusnerves nach der Materialentfernung bedingt durch eine Unterschenkelfraktur

Eine Schädigung des Peroneusnervs als mittelbare Unfallfolge ohne Feststellbarkeit eines eigenständigen Schmerzsyndroms begründet keine Minderung der Erwerbsfähigkeit in einem rentenberechtigenden Grad.

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VII § 56;

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Gewährung einer Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung.