LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 23.03.2022
L 3 R 799/17
Normen:
SGB VI § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 -3; SGB VI § 240 Abs. 2; ArbStättV Anl. Nr. 6.1 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Münster, vom 16.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 4 R 859/15

Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit in der gesetzlichen RentenversicherungAnforderungen an eine Ausübung des bisherigen Berufes - hier einer überwiegend im Sitzen tätigen Versicherungskauffrau unter Berücksichtigung erforderlicher Positionswechsel

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 23.03.2022 - Aktenzeichen L 3 R 799/17

DRsp Nr. 2022/11012

Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit in der gesetzlichen Rentenversicherung Anforderungen an eine Ausübung des bisherigen Berufes – hier einer überwiegend im Sitzen tätigen Versicherungskauffrau unter Berücksichtigung erforderlicher Positionswechsel

Es besteht kein Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit, wenn u. a. eine körperlich leichte und zumindest gelegentlich/kurzfristig mittelschwere Tätigkeit in einem gewissen Wechsel der Körperposition, im Wesentlichen im Tag- und Einschichtsystem arbeitstäglich sechs Stunden und mehr (vollschichtig) regelmäßig an fünf Tagen in der Woche unter betriebsüblichen Bedingungen verrichtet werden kann – hier im Falle der Tätigkeit einer Kauffrau für Versicherungen, die erforderliche Positionswechsel im Rahmen der persönlichen Verteilzeiten und nach den in der Arbeitsstättenverordnung vorgesehenen Arbeitsunterbrechungen bei Arbeiten am Bildschirm vornehmen kann.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 16.08.2017 abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 -3; SGB VI § 240 Abs. 2; Anl. Nr. .1 Abs. ;