LSG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 12.09.2018
L 6 R 62/18
Normen:
SGB VI § 43 Abs. 2 S. 2; SGB VI § 101 Abs. 1; SGB VI § 101 Abs. 1a; SGB VI § 102 Abs. 2; SGG § 130 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Koblenz, vom 11.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 5 R 1077/14

Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen ErwerbsminderungAnforderungen an die Wiederherstellung einer ausreichenden Mobilität durch geeignete Leistungen zur Teilhabe am ArbeitslebenKeine Begrenzung auf weiter als 500 Meter von der Wohnung entfernte ArbeitsplätzeAnforderungen an ein Grundurteil zur Leistungsgewährung im sozialgerichtlichen Verfahren

LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12.09.2018 - Aktenzeichen L 6 R 62/18

DRsp Nr. 2018/13286

Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung Anforderungen an die Wiederherstellung einer ausreichenden Mobilität durch geeignete Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben Keine Begrenzung auf weiter als 500 Meter von der Wohnung entfernte Arbeitsplätze Anforderungen an ein Grundurteil zur Leistungsgewährung im sozialgerichtlichen Verfahren

1. Mit der Erklärung, dem Bezieher einer Rente wegen Erwerbsminderung einen Beförderungsdienst zu bewilligen unter der Bedingung, dass der Ort der Durchführung des Beschäftigungs- oder Ausbildungsverhältnisses mehr als 500 Meter von seiner Wohnung entfernt ist, wird die rentenrechtliche Wegeunfähigkeit nicht beseitigt. 2. In einem Grundurteil, mit welchem eine Rente wegen Erwerbsminderung zugesprochen worden ist, sind neben der Festlegung des Leistungsfalls auch Entscheidungen zu dem Beginn und bei einer befristeten Rente auch zu dem Rentenende zu treffen.

Wenn eine Rente im Ganzen streitig ist, müssen zum Grund des Anspruchs nicht nur Entscheidungen zu den Voraussetzungen des Stammrechts, sondern jedenfalls auch zu den Voraussetzungen für die monatlichen Rentenzahlungen, einschließlich des Zeitpunktes des Rentenbeginns und Rentenendes getroffen werden.

Tenor

1.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Koblenz vom 11.11.2015 wird zurückgewiesen.

2. 3.