LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 21.03.2013
L 1 R 4/11
Normen:
SGB VI § 240 Abs. 2; SGB VI § 43 Abs. 1 S. 2; SGB VI § 43 Abs. 2 S. 2; SGG § 118;
Vorinstanzen:
SG Magdeburg, vom 25.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 10 R 358/09

Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung; Mitwirkungsbereitschaft des Versicherten; Verweisbarkeit eines Maschinenbedieners nach dem Mehrstufenschema

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 21.03.2013 - Aktenzeichen L 1 R 4/11

DRsp Nr. 2013/16432

Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung; Mitwirkungsbereitschaft des Versicherten; Verweisbarkeit eines Maschinenbedieners nach dem Mehrstufenschema

1. Weitere medizinische Sachverhaltsermittlungen zur Feststellung einer Erwerbsminderung sind nicht erforderlich, wenn fehlende Befunde auf einer mangelnden Mitwirkungsbereitschaft des Klägers beruhen. 2. Ein Maschinenbediener mit einer Anlernzeit von zwei Monaten ist nicht berufsunfähig, wenn er aus gesundheitlichen Gründen seinen Beruf nicht mehr ausüben kann, da er in die Stufe der Angelernten im unteren Bereich einzuordnen ist und somit auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verwiesen werden kann. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 25. November 2010 wird zurückgewiesen.

Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 240 Abs. 2; SGB VI § 43 Abs. 1 S. 2; SGB VI § 43 Abs. 2 S. 2; SGG § 118;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI).