LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 23.06.2016
L 6 VG 4400/15
Normen:
SGG § 130; SGG § 128; OEG § 1;
Vorinstanzen:
SG Freiburg, vom 05.08.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 7 VG 5072/10

Anspruch auf Gewährung einer Rente nach dem OpferentschädigungsgesetzZulässigkeit eines Grundurteils nach unzulässigen LeistungsanträgenBeweiswert von Angaben anlässlich ärztlicher BehandlungenNachweis eines tätlichen Angriffs

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 23.06.2016 - Aktenzeichen L 6 VG 4400/15

DRsp Nr. 2016/12861

Anspruch auf Gewährung einer Rente nach dem Opferentschädigungsgesetz Zulässigkeit eines Grundurteils nach unzulässigen Leistungsanträgen Beweiswert von Angaben anlässlich ärztlicher Behandlungen Nachweis eines tätlichen Angriffs

1. Unzulässige Leistungsanträge können nicht den Erlass eines Grundurteils rechtfertigen.2. Frühe Angaben anlässlich ärztlicher Behandlungen haben deswegen einen hohen Beweiswert, weil es dem Opfer insoweit um die richtige therapeutische Intervention, nicht um Sozialleistungsansprüche geht.3. Bei einer behaupteten Verletzung durch einen Schlag mit der Flasche muss im Wege des Vollbeweises festgestellt werden können, dass eine solche Tätlichkeit vorsätzlich verübt wurde.

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten werden das Urteil des Sozialgerichts F. vom 5. August 2015 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind in beiden Instanzen nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 130; SGG § 128; OEG § 1;

Tatbestand

Das beklagte Land wendet sich mit seiner Berufung gegen ein Grundurteil über die Gewährung einer Rente nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG).