Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 23. Januar 2013 wird zurückgewiesen.
Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der am 1940 geborene Kläger begehrt die Gewährung einer Regelaltersrente bereits ab dem 1. November 2005, streitig ist, ob er nach den zum sogenannten sozialrechtlichen Herstellungsanspruch entwickelten Grundsätzen so zu stellen ist, als ob er hierfür rechtzeitig einen Antrag gestellt hätte.
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