LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 12.07.2016
L 2 R 172/12
Normen:
SGB VI § 115 Abs. 6; SGB VI § 99 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 23.01.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 1 R 3605/09

Anspruch auf Gewährung einer RegelaltersrenteHinweispflichten des Trägers der Rentenversicherung bei AntragstellungKein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12.07.2016 - Aktenzeichen L 2 R 172/12

DRsp Nr. 2016/15882

Anspruch auf Gewährung einer Regelaltersrente Hinweispflichten des Trägers der Rentenversicherung bei Antragstellung Kein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch

Es ist nicht Sinn und Zweck des § 115 Abs. 6 SGB VI, die Versicherten vor Schäden zu bewahren, die durch eigenes Handeln oder das eines Vertreters entstehen.

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 23. Januar 2013 wird zurückgewiesen.

Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 115 Abs. 6; SGB VI § 99 Abs. 1;

Tatbestand:

Der am 1940 geborene Kläger begehrt die Gewährung einer Regelaltersrente bereits ab dem 1. November 2005, streitig ist, ob er nach den zum sogenannten sozialrechtlichen Herstellungsanspruch entwickelten Grundsätzen so zu stellen ist, als ob er hierfür rechtzeitig einen Antrag gestellt hätte.