LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 19.02.2013
L 7 VE 7/11
Normen:
BVG § 10 Abs. 1 S. 1; BVG § 11 Abs. 1 S. 1 Nr. 8; BVG § 11 Abs. 3 S. 1 Nr. 1; BVG § 35; Orthopädieverordnung § 23;
Vorinstanzen:
SG Magdeburg, - Vorinstanzaktenzeichen S 14 VH 11/07

Anspruch auf Gewährung einer Kfz-Beihilfe im sozialen Entschädigungsrecht; Zuschuss zur Beschaffung eines Motorfahrzeugs

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 19.02.2013 - Aktenzeichen L 7 VE 7/11

DRsp Nr. 2013/22497

Anspruch auf Gewährung einer Kfz-Beihilfe im sozialen Entschädigungsrecht; Zuschuss zur Beschaffung eines Motorfahrzeugs

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BVG § 10 Abs. 1 S. 1; BVG § 11 Abs. 1 S. 1 Nr. 8; BVG § 11 Abs. 3 S. 1 Nr. 1; BVG § 35; Orthopädieverordnung § 23;

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Gewährung einer Kfz-Beihilfe.

Der am ... 1932 geborene Kläger beantragte mit Schreiben vom 23. Februar 2007 eine Kfz-Beihilfe zur Anschaffung eines neuen PKW, wie sie "allen Schwerbehinderten ab 80 % Behinderung" gewährt werde. Mit Bescheid vom 6. März 2007 lehnte der Beklagte den Antrag ab, weil eine Hilfsmittelversorgung nur gewährt werden könne, wenn sie auf Grund von Gesundheitsstörungen notwendig sei, die als Folge einer Schädigung im Sinne des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) oder der Anhangsgesetze anerkannt sei. Eine anerkannte Schädigungsfolge nach dem Häftlingshilfegesetz (HHG) liege bisher nicht vor. Insoweit werde auf den Bescheid vom 10. Oktober 2004 verwiesen.

Dagegen erhob der Kläger am 12. März 2007 Widerspruch und verwies zur Begründung auf seine 10-jährige politische Haft, Zwangsarbeit, übelste Schikanen und mehrere Mordanschläge. Mit Widerspruchsbescheid vom 19. April 2007 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück.