LSG Schleswig-Holstein - Urteil vom 27.01.2011
L 5 R 57/09
Normen:
SGB VI § 46 Abs. 2 S. 1 Nr. 2; SGB VI § 46 Abs. 2a Hs. 2; SGG § 202; ZPO § 292; PStG § 5; PStG § 7;
Vorinstanzen:
SG Itzehoe, vom 16.12.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 19 R 382/06

Anspruch auf Gewährung einer Hinterbliebenenrente in der gesetzlichen RentenversicherungWiderlegung der Vermutung einer VersorgungseheVorliegen überwiegend emotionaler Beweggründe nach der Wiederheirat eines geschiedenen EhepaaresKeine Vernehmung des Standesbeamten im Wege der Amtsermittlungspflicht

LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 27.01.2011 - Aktenzeichen L 5 R 57/09

DRsp Nr. 2023/8612

Anspruch auf Gewährung einer Hinterbliebenenrente in der gesetzlichen Rentenversicherung Widerlegung der Vermutung einer Versorgungsehe Vorliegen überwiegend emotionaler Beweggründe nach der Wiederheirat eines geschiedenen Ehepaares Keine Vernehmung des Standesbeamten im Wege der Amtsermittlungspflicht

1. Liegen bei beiden Ehepartnern von finanziellen Erwägungen unabhängige bzw. diesen zumindest gleichwertige emotionale Beweggründe für die Heirat vor, die aus einer langjährigen inneren Verbundenheit resultieren und von dem Wunsch nach Beistand und Unterstützung des Versicherten in einer schweren Lebensphase getragen sind, so sind dies besondere Umstände im Sinne von § 46 Abs. 2a SGB VI – hier im Falle der Wiederheirat eines geschiedenen Ehepaares nach einem erneuten Zusammenleben. 2. Die Amtsermittlungspflicht gebietet es nicht, den zuständigen Standesbeamten als Zeugen zu vernehmen, wenn es sich aus dem Sachverhalt nicht erschließt, woraus der Leistungsträger die Annahme herleitet, die Aussage des zuständigen Standesbeamten könne Erkenntnisse zu den inneren Motiven der Eheleute für die Heirat erbringen.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin werden das Urteil des Sozialgerichts Itzehoe vom 16. Dezember 2008 und der Bescheid der Beklagten vom 26. Juli 2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 30. November 2006 auf- gehoben.