LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 20.03.2003
L 7 VU 24/01
Normen:
StrRehaG § 21 Abs. 1 S. 1; BVG;
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 04.04.2001 - Vorinstanzaktenzeichen S 14 VH 107/99

Anspruch auf Gewährung einer Beschädigtenrente nach dem Strafrechtlichen RehabilitierungsgesetzAnforderungen an die Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhanges einer Gesundheitsstörung als Folge einer Schädigung

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 20.03.2003 - Aktenzeichen L 7 VU 24/01

DRsp Nr. 2022/9652

Anspruch auf Gewährung einer Beschädigtenrente nach dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhanges einer Gesundheitsstörung als Folge einer Schädigung

Für die Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhanges einer Gesundheitsstörung als Folge einer Schädigung im Sinne von § 21 Abs. 5 StrRehaG muss mehr dafür als dagegen sprechen, dass für die Gesundheitsstörung eine gesundheitliche Schädigung während der Freiheitsentziehung im Sinne einer zumindest annähernd gleichwertigen Bedingung ursächlich gewesen ist – hier verneint für das Bestehen psychischer Störungen als Folge haftbedingter Einwirkungen in der ehemaligen DDR in den Jahren 1958/1959.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 04.04.2001 wird zurückgewiesen.

Kosten werden auch im Berufungsverfahren nicht erstattet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

StrRehaG § 21 Abs. 1 S. 1; BVG;

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Gewährung einer Beschädigtenrente nach § 21 Strafrechtliches Rehabilitierungsgesetz (StrRehaG).