LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 21.07.2022
L 6 VS 933/22
Normen:
SVG § 1a; SVG § 55b; BVG § 1; BVG § 7 Abs. 1; OEG § 1 Abs. 1 S. 1; OEG § 3a Abs. 1 Nr. 2; SGB X § 44;
Vorinstanzen:
SG Karlsruhe, vom 08.03.2022 - Vorinstanzaktenzeichen S 1 VS 1135/21

Anspruch auf Gewährung einer Beschädigtenrente nach dem Soldatenversorgungsgesetz in Verbindung mit dem BundesversorgungsgesetzBeschränkung des persönlichen Geltungsbereichs auf Soldaten der BundeswehrKeine Entschädigungsleistungen für den zugunsten des türkischen Staates geleisteten Militärdienst

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21.07.2022 - Aktenzeichen L 6 VS 933/22

DRsp Nr. 2022/12033

Anspruch auf Gewährung einer Beschädigtenrente nach dem Soldatenversorgungsgesetz in Verbindung mit dem Bundesversorgungsgesetz Beschränkung des persönlichen Geltungsbereichs auf Soldaten der Bundeswehr Keine Entschädigungsleistungen für den zugunsten des türkischen Staates geleisteten Militärdienst

1. Versorgungsansprüche nach den SVG dienen dem Ausgleich des besonderen Opfers, dass der Soldat im Dienste und im Interesse des deutschen Staates erbringt.2. Der persönliche Geltungsbereich des § 1 Abs. 1 SVG ist auf Soldaten der Bundeswehr beschränkt. Eine erweiternden Anwendung kommt unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der Versorgungsansprüche nicht in Betracht.3. Dass in einem anderen Staat Wehrdienst geleistet wurde, eröffnet den persönlichen Geltungsbereich nicht schon deshalb, weil der andere Staat, ebenso wie die Bundesrepublik Deutschland, Mitglied der NATO ist.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 8. März 2022 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

SVG § 1a; SVG § 55b; BVG § 1; BVG § 7 Abs. 1; OEG § 1 Abs. 1 S. 1; OEG § 3a Abs. 1 Nr. 2; SGB X § 44;

Tatbestand