LSG Bayern - Beschluss vom 22.09.2009
L 11 AS 533/09 B ER
Normen:
SGB III § 9a;
Vorinstanzen:
SG Bayreuth, vom 07.07.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 13 AS 494/09

Anspruch auf Gewährung einer Berufsausbildungsbeihilfe; Zusammenarbeit mit Grundsicherungsträgern nach § 9a SGB III

LSG Bayern, Beschluss vom 22.09.2009 - Aktenzeichen L 11 AS 533/09 B ER

DRsp Nr. 2009/28202

Anspruch auf Gewährung einer Berufsausbildungsbeihilfe; Zusammenarbeit mit Grundsicherungsträgern nach § 9a SGB III

Durch § 9a SGB III wird keine originäre Zuständigkeit des Grundsicherungsträgers begründet sondern lediglich eine Verpflichtung zur Zusammenarbeit zwischen Agenturen für Arbeit und den Grundsicherungsträgern. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Bayreuth vom 07.07.2009 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB III § 9a;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten über die Gewährung einer Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) nach den §§ 59 ff. Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III).

Der 1991 geborene Antragsteller (ASt) erlernt seit dem 01.08.2007 den Beruf des Zimmerergesellen bei der Fa. H. K. Zimmerei in K ... Für das Berufsgrundschuljahr erhielt der ASt für die Zeit von 09/2007 bis 07/2008 Ausbildungsförderung aufgrund des Berufsausbildungsförderungsgesetzes (BaföG) iHv. 356,00 EUR monatlich (Bescheid des LRA T. - Amt für Ausbildungsförderung - vom 18.10.2007).