Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 21. April 2010 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
I. Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung einer Altersrente nach Altersteilzeitarbeit streitig.
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