LSG Baden-Württemberg - Beschluss vom 11.07.2011
L 11 R 2569/10
Normen:
SGB VI § 237; SGB VI § 55;
Vorinstanzen:
SG Ulm, vom 21.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 13 R 47/10

Anspruch auf Gewährung einer Altersrente nach Altersteilzeitarbeit; Berücksichtigung von Pflichtbeitragszeiten zum Versorgungswerk der Rechtsanwälte in Baden-Württemberg bei der Wartezeit

LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.07.2011 - Aktenzeichen L 11 R 2569/10

DRsp Nr. 2011/15602

Anspruch auf Gewährung einer Altersrente nach Altersteilzeitarbeit; Berücksichtigung von Pflichtbeitragszeiten zum Versorgungswerk der Rechtsanwälte in Baden-Württemberg bei der Wartezeit

Bei der sogenannten Acht-Zehntel-Regelung des § 237 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI sind Pflichtbeitragszeiten, die nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung, sondern in einem anderen Sicherungssystem (hier: Versorgungswerk der Rechtsanwälte in Baden-Württemberg) zurückgelegt worden sind, nicht berücksichtigungsfähig. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 21. April 2010 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB VI § 237; SGB VI § 55;

Gründe:

I. Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung einer Altersrente nach Altersteilzeitarbeit streitig.