Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 27. Oktober 2004 aufgehoben und die Beklagte unter Abänderung des an die Klägerin gerichteten Bescheids vom 16. Februar 2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 31. Mai 2000 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 11. Januar 2002 sowie unter Aufhebung des an die Beigeladene gerichteten Bescheids vom 16. Februar 2000 verurteilt, ihr die große Witwenrente nach dem verstorbenen Versicherten H B ungeteilt, dh ohne Berücksichtigung der seitens der Beigeladenen geltend gemachten Witwenrentenansprüche, seit dem 01. Dezember 1999 zu zahlen.
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