LSG Bayern - Urteil vom 30.09.2009
L 18 U 437/05
Normen:
SGB VII § 65; SGB VII § 66 Abs. 1 S. 1 Alt. 1;
Vorinstanzen:
SG Nürnberg, vom 25.10.2005 - Vorinstanzaktenzeichen S 2 U 53/05

Anspruch auf Geschiedenen-Witwenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung; Unterhaltsleistung im Sinne des § 66 SGB VII

LSG Bayern, Urteil vom 30.09.2009 - Aktenzeichen L 18 U 437/05

DRsp Nr. 2010/3398

Anspruch auf Geschiedenen-Witwenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung; Unterhaltsleistung im Sinne des § 66 SGB VII

Für den Fall, dass geschiedene Eheleute wieder in einem gemeinsamen Haushalt zusammenleben, ohne nochmals geheiratet zu haben und eine Unterhaltspflicht des Mannes gegenüber seiner früheren Ehefrau weder nach dem Ehegesetz noch aus sonstigem Grund vorliegt, leistet der Mann seiner früheren Ehefrau jedenfalls dann keinen Unterhalt, wenn der Wert des Beitrages, den er zu dem gemeinsamen Haushalt beisteuert, nicht höher ist als der Wert des Beitrages der Frau mit Einschluss des Wertes der Haushaltsführung. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 25.10.2005 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten des Rechtsstreites sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VII § 65; SGB VII § 66 Abs. 1 S. 1 Alt. 1;

Tatbestand:

Streitig zwischen den Beteiligten ist die Gewährung von Witwenrente gemäß § 66 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII).