LAG Düsseldorf - Urteil vom 09.07.1997
11 Sa 164/97
Normen:
BetrVG § 77 Abs. 4 Satz 1 ; BGB §§ 242 611 Abs. 1 ;
Fundstellen:
ARST 1997, 285
BB 1997, 2275
LAGE § 242 BGB Betriebliche Übung Nr. 21
Vorinstanzen:
ArbG Duisburg, vom 04.12.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1796/96

Anspruch auf Gehaltserhöhung aus betrieblicher Übung

LAG Düsseldorf, Urteil vom 09.07.1997 - Aktenzeichen 11 Sa 164/97

DRsp Nr. 2002/8472

Anspruch auf Gehaltserhöhung aus betrieblicher Übung

Sind mehrere Unternehmen Mitglieder eines eingetragenen Vereins und sagt dieser in einer Betriebsvereinbarung zu, die Gehälter seiner Angestellten idR jährlich daraufhin zu überprüfen, ob eine allgemeine Gehaltsanpassung unter Berücksichtigung der allgemeinen Einkommensentwicklung und der wirtschaftlichen Lage seiner Mitgliedsunternehmen vorzunehmen ist, steht diese Regelung dem Entstehen einer betrieblichen Übung auf Gehaltserhöhung entgegen, auch wenn diese jahrelang orientiert an der Gehaltsentwicklung eines bestimmten Mitgliedsunternehmens vorgenommen wurde.

Normenkette:

BetrVG § 77 Abs. 4 Satz 1 ; BGB §§ 242 611 Abs. 1 ;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten, das Gehalt des Klägers mit Wirkung vom Januar 1996 um monatlich 3 % zu erhöhen.