LSG Bayern - Urteil vom 08.02.2022
L 15 BL 9/20
Normen:
BayBlindG Art. 7 Abs. 3; BayBlindG Art. 1 Abs. 1; BayBlindG Art. 1 Abs. 2; SGG § 143; SGG § 151;
Vorinstanzen:
SG Augsburg, vom 09.04.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 15 BL 5/19

Anspruch auf Frühförderung für ein mehrfach schwerstbehindertes KindAbgrenzung Frühförderung eines mehrfach schwerstbehinderten Kindes von blindheitsbedingten Mehraufwendungen gemäß dem BayBlindGBlindengeld gemäß BayBlindGLeistungsansprüche eines schwerbehinderten Kindes auf Blindengeld bei Pallister-Killian-SyndromEinwand der Zweckverfehlung hinsichtlich der Gewährung von Blindengeld

LSG Bayern, Urteil vom 08.02.2022 - Aktenzeichen L 15 BL 9/20

DRsp Nr. 2023/10918

Anspruch auf Frühförderung für ein mehrfach schwerstbehindertes Kind Abgrenzung Frühförderung eines mehrfach schwerstbehinderten Kindes von blindheitsbedingten Mehraufwendungen gemäß dem BayBlindG Blindengeld gemäß BayBlindG Leistungsansprüche eines schwerbehinderten Kindes auf Blindengeld bei Pallister-Killian-Syndrom Einwand der Zweckverfehlung hinsichtlich der Gewährung von Blindengeld

Bei Erbringung von Frühförderungsmaßnahmen für ein schwerstbehindertes Kind mit erheblicher Hirnschädigung besteht keine Erforderlichkeit für zusätzliche blindheitsbedingte Mehraufwendungen. Zudem ist Voraussetzung für die Erbringung blindheitsbedingter Mehraufwendungen, dass der Mangel an Sehvermögen hierdurch ausgeglichen werden kann. Ist dies nicht der Fall, greift der Einwand der Zweckverfehlung, wofür die Behörde allerdings darlegungs- und beweispflichtig ist.

Tenor

1. Maßnahmen der Frühförderung für mehrfach schwerstbehinderte Kinder stellen per se regelmäßig keine blindheitsbedingten Mehraufwendungen im Sinne von Art. 1 Abs. 1 BayBlindG dar.

2. Allein die Durchführung von Maßnahmen der Frühförderung für mehrfach schwerstbehinderte Kinder rechtfertigt nicht die Annahme, dass für die Betroffenen blindheitsbedingte Mehraufwendungen bestehen.