BAG - Urteil vom 12.08.2009
7 AZR 218/08
Normen:
BetrVG § 37 Abs. 3;
Fundstellen:
ArbRB 2009, 365
DB 2009, 2554
NZA 2009, 1284
Vorinstanzen:
LAG Köln, vom 20.12.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Sa 1020/07
ArbG Köln, vom 10.05.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 17 Ca 10733/06

Anspruch auf Freizeitausgleich eines Betriebsratsmitglieds für außerhalb seiner Arbeitszeit im Zusammenhang mit betriebsverfassungsrechtlichen Aufgaben aufgewendeten Reisezeiten

BAG, Urteil vom 12.08.2009 - Aktenzeichen 7 AZR 218/08

DRsp Nr. 2009/22702

Anspruch auf Freizeitausgleich eines Betriebsratsmitglieds für außerhalb seiner Arbeitszeit im Zusammenhang mit betriebsverfassungsrechtlichen Aufgaben aufgewendeten Reisezeiten

Orientierungssätze: 1. Reisezeiten, die ein Betriebsratsmitglied außerhalb seiner Arbeitszeit im Zusammenhang mit betriebsverfassungsrechtlichen Aufgaben aufwendet, können einen Anspruch auf Freizeitausgleich nach § 37 Abs. 3 BetrVG auslösen, wenn eine im Betrieb geltende tarifliche oder betriebliche Regelung über Dienstreisen die Bewertung von Reisezeiten der Arbeitnehmer als Arbeitszeit vorsieht. 2. Für die Dauer des Freizeitausgleichs hat der Arbeitgeber nach dem Lohnausfallprinzip grundsätzlich die Vergütung zu zahlen, die dem Arbeitnehmer zustünde, wenn er keinen Freizeitausgleich erhalten, sondern gearbeitet hätte. Dazu gehören auch die in einem Tarifvertrag geregelten Zeitzuschläge für Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit. Dies gilt ebenso für Vergütungsansprüche des Betriebsratsmitglieds, das für Reisezeiten im Zusammenhang mit Betriebsratstätigkeit Freizeitausgleich erhält.