LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 09.03.2015
L 8 SO 23/14 B ER
Normen:
AsylbLG § 1 Abs. 1 Nr. 5; AsylbLG § 4 Abs. 1 S. 1; AsylbLG § 4 Abs. 3 S. 1; AsylbLG § 6 Abs. 1 S. 1; AsylbLG § 7 Abs. 1 S. 1; SGG § 86b Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Halle, vom 17.03.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 13 SO 9/14 ER

Anspruch auf Freistellung von den Kosten eines Rettungstransports nach dem Asylbewerberleistungsgesetz

LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 09.03.2015 - Aktenzeichen L 8 SO 23/14 B ER

DRsp Nr. 2015/16227

Anspruch auf Freistellung von den Kosten eines Rettungstransports nach dem Asylbewerberleistungsgesetz

1. § 4 Abs 1 Satz 1 AsylbLG erfasst im Einzelfall auch Transportkosten aus Anlass einer ärztlichen Behandlung. Bereits aus dem Sicherstellungsauftrag der zuständigen Behörde nach § 4 Abs 3 Satz 1 AsylbLG ergibt sich, dass insoweit eine zeitnahe Information der Behörde erforderlich ist. Der Leistungsberechtigte hat aus der Regelung des § 4 AsylbLG nicht den Status eines Privatpatient, der auf eine spätere Kostenerstattung vertrauen kann. Vielmehr muss er den Leistungsträger bereits in die Durchführung der Leistungserbringung einzubinden bzw diese Einbeziehung unverzüglich nachzuholen. Dadurch wird auch für den Nothelfer sichergestellt, dass er seine Rechte selbst wahren kann.