LSG Bayern - Beschluss vom 15.07.2015
L 11 AS 353/15 B ER
Normen:
SGB II § 40 Abs. 2 Nr. 4; SGB III § 331 Abs. 1 S. 1; SGB III § 331 Abs. 2; SGB III § 331; SGG § 86b Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Würzburg, vom 22.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 16 AS 167/15

Anspruch auf Fortzahlung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II nach einer vorläufigen Zahlungseinstellung; Statthaftigkeit eines Antrags auf einstweilige Anordnung im sozialgerichtlichen Verfahren; Keine Zahlungsverweigerung bei nicht zeitnahem Aufhebungsbescheid; Unzulässigkeit eines Abschlags

LSG Bayern, Beschluss vom 15.07.2015 - Aktenzeichen L 11 AS 353/15 B ER

DRsp Nr. 2015/14686

Anspruch auf Fortzahlung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II nach einer vorläufigen Zahlungseinstellung; Statthaftigkeit eines Antrags auf einstweilige Anordnung im sozialgerichtlichen Verfahren; Keine Zahlungsverweigerung bei nicht zeitnahem Aufhebungsbescheid; Unzulässigkeit eines Abschlags

1. Bei der Zahlungseinstellung handelt es sich um die Statuierung eines Zurückbehaltungsrechts, das die Fälligkeit des sich aus dem Bewilligungsbescheid ergebenden Anspruchs aufhebt und nicht durch Verwaltungsakt geltend gemacht zu werden braucht. 2. Damit soll eine Aufhebungsentscheidung als endgültige Leistungseinstellung vorbereitet werden und im Fall des Wegfalls der gesetzlichen Leistungsvoraussetzungen das Auflaufen einer Erstattungsforderung vermeiden.

Tenor

I.

Der Beschluss des Sozialgerichts Würzburg vom 22.04.2015 wird abgeändert. Der Antragsgegner wird verpflichtet, der Antragstellerin ab 07.04.2015 vorläufig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes längstens bis 30.09.2015 in Höhe von monatlich 399 EUR zu zahlen.

II.

Der Antragsgegner hat der Antragstellerin ihre außergerichtlichen Kosten in beiden Rechtszügen zu erstatten.

Normenkette:

SGB II § 40 Abs. 2 Nr. 4; SGB III § 331 Abs. 1 S. 1; SGB III § 331 Abs. 2; SGB III § 331; SGG § 86b Abs. 2;

Gründe

I.