Der Beschluss des Sozialgerichts Würzburg vom 22.04.2015 wird abgeändert. Der Antragsgegner wird verpflichtet, der Antragstellerin ab 07.04.2015 vorläufig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes längstens bis 30.09.2015 in Höhe von monatlich 399 EUR zu zahlen.
II.Der Antragsgegner hat der Antragstellerin ihre außergerichtlichen Kosten in beiden Rechtszügen zu erstatten.
I.
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