BSG - Urteil vom 18.05.2011
B 3 P 5/10 R
Normen:
SGB XI § 71 Abs. 3; SGG § 54; SGG § 55;
Vorinstanzen:
SG Augsburg, vom 14.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen S 10 P 20/08
LSG Bayern, vom 10.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen L 2 P 57/08

Anspruch auf formelle Anerkennung als verantwortliche Pflegefachkraft in der sozialen Pflegeversicherung

BSG, Urteil vom 18.05.2011 - Aktenzeichen B 3 P 5/10 R

DRsp Nr. 2011/15304

Anspruch auf formelle Anerkennung als verantwortliche Pflegefachkraft in der sozialen Pflegeversicherung

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 10. März 2010 geändert. Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, auf eine künftige Anfrage der Klägerin schriftlich Auskunft darüber zu erteilen, ob sie die Voraussetzungen für die Tätigkeit einer verantwortlichen Pflegefachkraft in einer ambulanten oder stationären Pflegeeinrichtung erfüllt. Im Übrigen werden die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 14. Oktober 2008 sowie ihre weitergehende Revision zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits in allen Rechtszügen tragen die Klägerin zu zwei Dritteln und die Beklagten zu einem Drittel.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 5000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGB XI § 71 Abs. 3; SGG § 54; SGG § 55;

Gründe:

I

Es ist streitig, ob die Klägerin von den Pflegekassen die Anerkennung als verantwortliche Pflegefachkraft in einer ambulanten oder stationären Pflegeeinrichtung nach § 71 Abs 3 SGB XI verlangen kann und ob die Pflegekassen hierüber eine Anerkennungserklärung abzugeben haben.