Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Der Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.
Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.
Das Zulassungsvorbringen rechtfertigt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils des Verwaltungsgerichts im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Der Beklagte vermochte die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Klägerin habe in entsprechender Anwendung des § 7 Abs. 1a BAföG Anspruch auf die Förderung des von ihr ab dem Wintersemester 2007/2008 an der Universität T. betriebenen Masterstudiengangs Bildung und Soziale Arbeit, nicht in Frage zu stellen.
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