OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 09.02.2011
12 A 2860/09
Normen:
BAföG § 7 Abs. 1a; BAföG § 7 Abs. 2 S. 2;

Anspruch auf Förderung eines Masterstudiengangs nach einer abgeschlossenen Ausbildung und einem abgeschlossenen Diplomstudiengang; Förderungsfähigkeit von Masterstudiengängen in der Umstellungsphase zwischen den herkömmlichen und den neuen Studiengängen

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09.02.2011 - Aktenzeichen 12 A 2860/09

DRsp Nr. 2011/9282

Anspruch auf Förderung eines Masterstudiengangs nach einer abgeschlossenen Ausbildung und einem abgeschlossenen Diplomstudiengang; Förderungsfähigkeit von Masterstudiengängen in der Umstellungsphase zwischen den herkömmlichen und den neuen Studiengängen

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Der Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.

Normenkette:

BAföG § 7 Abs. 1a; BAföG § 7 Abs. 2 S. 2;

Gründe

Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.

Das Zulassungsvorbringen rechtfertigt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils des Verwaltungsgerichts im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Der Beklagte vermochte die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Klägerin habe in entsprechender Anwendung des § 7 Abs. 1a BAföG Anspruch auf die Förderung des von ihr ab dem Wintersemester 2007/2008 an der Universität T. betriebenen Masterstudiengangs Bildung und Soziale Arbeit, nicht in Frage zu stellen.