LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 29.10.2010
L 12 AS 1110/09
Normen:
SGB II § 16 Abs. 1 S. 2; SGB II § 16 Abs. 2 S. 1; SGB III § 77;
Vorinstanzen:
SG Konstanz, vom 11.12.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 5 AS 887/07

Anspruch auf Förderung der beruflichen Weiterbildung zur Arbeitserzieherin

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 29.10.2010 - Aktenzeichen L 12 AS 1110/09

DRsp Nr. 2010/19763

Anspruch auf Förderung der beruflichen Weiterbildung zur Arbeitserzieherin

Bei der Ausbildung zum Arbeitserzieher gemäß der Verordnung der Landesregierung Baden-Württemberg über Schulen für Arbeitserziehung und Heilerziehungshilfe handelt es sich nicht um eine Weiterbildung i.S.v. § 77Abs. 1 SGB III, sondern um eine schulische Ausbildung. Wird diese nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz konkret gefördert, steht dies der Gewährung von Eingliederungsleistungen nach § 16 Abs. 2 Satz 1 SGB II entgegen.

Bei der Ausbildung an einer Schule für Arbeitserziehung handelt es sich nicht um eine Weiterbildung im Sinne von § 77 Abs. 1 SGB III, weshalb eine Förderung als berufliche Weiterbildung nicht in Betracht kommt. Angesichts des Nachrangs der Leistungen nach dem SGB II steht eine bewilligte Förderung nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz einer gleichzeitigen Förderung nach § 16 Abs. 2 S. 1 SGB II entgegen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung] _

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 11. Dezember 2008 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB II § 16 Abs. 1 S. 2; SGB II § 16 Abs. 2 S. 1; SGB III § 77;

Tatbestand: