LSG Bayern - Urteil vom 27.01.2015
L 10 AL 253/13
Normen:
FahrlG § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 4; SGB III § 77 Abs. 1 S. 2; SGB III § 79 Abs. 1 Nr. 1; SGB III § 80 S. 1; SGB X § 44; SGG § 66 Abs. 2 S. 1; SGG § 84 Abs. 1 S. 1; SGG § 84 Abs. 2 S. 3;
Vorinstanzen:
SG Nürnberg, vom 12.03.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 6 AL 430/11

Anspruch auf Förderung der beruflichen Weiterbildung nach dem SGB III; Keine Übernahme der Kosten für den Erwerb einer Fahrerlaubnis der Klassen C und CE

LSG Bayern, Urteil vom 27.01.2015 - Aktenzeichen L 10 AL 253/13

DRsp Nr. 2015/4901

Anspruch auf Förderung der beruflichen Weiterbildung nach dem SGB III; Keine Übernahme der Kosten für den Erwerb einer Fahrerlaubnis der Klassen C und CE

1. Grundsätzlich kann ein Verwaltungsakt auch mündlich ergehen, insbesondere per Telefon. 2. Die Kosten für den Erwerb der Führerscheine der Klassen C und CE sind bereits dem Grunde nach nicht übernahmefähig. Es handelt sich nicht um Kosten, die nach dem Gesetz als Weiterbildungskosten zu übernehmen wären. 3. Bei den Kosten für den Erwerb des Führerscheins der Klasse CE handelt es sich nicht um Lehrgangsgebühren, Lernmittel, Arbeitskleidung, Prüfstücke oder Prüfungsgebühren, sondern um eine Voraussetzung für die Erteilung der Fahrlehrererlaubnis.

Tenor

I.

Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 12.03.2013 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

FahrlG § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 4; SGB III § 77 Abs. 1 S. 2; SGB III § 79 Abs. 1 Nr. 1; SGB III § 80 S. 1; SGB X § 44; SGG § 66 Abs. 2 S. 1; SGG § 84 Abs. 1 S. 1; SGG § 84 Abs. 2 S. 3;

Tatbestand

Streitig ist vorliegend die Übernahme der Kosten für den Erwerb der Führerscheine in den Klassen C und CE im Zusammenhang mit einer Weiterbildungsmaßnahme zur Fahrschullehrerin.