LSG Chemnitz - Urteil vom 18.06.2009
L 3 AL 210/06
Normen:
SGB III § 158 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Chemnitz, vom 27.09.2006 - Vorinstanzaktenzeichen S 2 AL 451/04

Anspruch auf Förderung der beruflichen Weiterbildung; Berechnung des Unterhaltsgeldes nach § 158 Abs. 1 S. 2 SGB III

LSG Chemnitz, Urteil vom 18.06.2009 - Aktenzeichen L 3 AL 210/06

DRsp Nr. 2009/21153

Anspruch auf Förderung der beruflichen Weiterbildung; Berechnung des Unterhaltsgeldes nach § 158 Abs. 1 S. 2 SGB III

Bei der Berechnung des Unterhaltsgeldes nach § 158 Abs. 1 S. 2 SGB III wird auf die tatsächliche Bewilligung oder den tatsächlichen Bezug einer bestimmten Leistung abgestellt und nicht auf die Rechtsmäßigkeit der Leistungsbewilligung oder des Leistungsbezuges. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Chemnitz vom 27. September 2006 wird mit der Maßgabe abgewiesen, dass Ziffer I des Tenors wie folgt gefasst wird:

Der Bescheid der Beklagten vom 29. September 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Februar 2004 wird aufgehoben und die Beklagte wird verpflichtet, den Bescheid vom 31. Juli 2003 zurückzunehmen.

II. Die Beklagte hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin auch im Berufungsverfahren zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB III § 158 Abs. 1 S. 2;

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt im Rahmen eines Überprüfungsantrages, einen Änderungsbescheid aufzuheben und ihr weiterhin Unterhaltsgeld ohne Anrechnung einer Halbwaisenrente zu zahlen.