I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Chemnitz vom 27. September 2006 wird mit der Maßgabe abgewiesen, dass Ziffer I des Tenors wie folgt gefasst wird:
Der Bescheid der Beklagten vom 29. September 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Februar 2004 wird aufgehoben und die Beklagte wird verpflichtet, den Bescheid vom 31. Juli 2003 zurückzunehmen.
II. Die Beklagte hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin auch im Berufungsverfahren zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Klägerin begehrt im Rahmen eines Überprüfungsantrages, einen Änderungsbescheid aufzuheben und ihr weiterhin Unterhaltsgeld ohne Anrechnung einer Halbwaisenrente zu zahlen.
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