Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 25. September 2008 wird zurückgewiesen.
Kosten sind auch im Revisionsverfahren nicht zu erstatten.
I
Streitig ist, ob die Klägerin Anspruch auf Leistungen nach dem Altersteilzeitgesetz (AltTZG) hat.
Bei der Klägerin war seit 1960 der 1945 geborene Arbeitnehmer S versicherungspflichtig beschäftigt. Am 30. Juni 2005 vereinbarte die Klägerin mit S die Durchführung von Altersteilzeit nach dem Blockmodell. Die Vereinbarung sah vor, dass S ab 1. Juli 2005 zunächst weiter in Vollzeit arbeitete, ab 1. Oktober 2006 jedoch vollständig von der Arbeit freigestellt wurde.
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