LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 23.06.2016
L 6 VH 4633/14
Normen:
StrRehaG § 21 Abs. 1 S. 1; ZPO § 308; SGG § 123; SGG § 103;
Vorinstanzen:
SG Mannheim, vom 10.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 1 VH 647/12

Anspruch auf Feststellung von Schädigungsfolgen wegen einer Inhaftierung in der früheren DDRAnforderungen an die Sachkunde Sachverständiger zur Feststellung medizinischer Umstände und an die Anerkennung einer posttraumatischen Belastungsstörung

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 23.06.2016 - Aktenzeichen L 6 VH 4633/14

DRsp Nr. 2016/12863

Anspruch auf Feststellung von Schädigungsfolgen wegen einer Inhaftierung in der früheren DDR Anforderungen an die Sachkunde Sachverständiger zur Feststellung medizinischer Umstände und an die Anerkennung einer posttraumatischen Belastungsstörung

1. Für die Feststellung medizinischer Umstände, seien es Symptome, seien es gar Krankheiten im diagnostischen Sinne, ist nur ein Arzt oder ein sonstiger medizinisch ausgebildeter Behandler ein geeigneter Zeuge, nur er hat die dafür notwendige besondere Sachkunde im Sinne von § 414 ZPO und wird daher als sachverständiger Zeuge vernommen. Dagegen können Zeugenaussagen, jedenfalls die Aussagen solcher Zeugen, die nicht berufen sind, medizinische Sachverhalte zu beurteilen, nicht als ein geeignetes Beweismittel für die Feststellung medizinischer Tatbestände angesehen werden und sind deshalb vom Zeugenbeweis insoweit ausgeschlossen.2. Der Senat bleibt bei seiner Rspr., dass es, um eine PTBS auslösen zu können, über das Trauma einer zu Unrecht erlittenen Haft weiterer dramatischer Ereignisse bedarf, die über die normalen Haftbedingungen hinausgehen, ansonsten kommen andere psychische Erkrankungen in Betracht.