LSG Bayern - Urteil vom 20.01.2015
L 3 U 365/14
Normen:
SGB VII § 2 Abs. 1 Nr. 1; SGB VII § 6; SGB VII § 8 Abs. 1 S. 1 und S. 2; SGB VII § 8 Abs. 1 S. 2; SGB VII §§ 63 ff.;
Vorinstanzen:
SG München, vom 29.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 9 U 726/12

Anspruch auf Feststellung eines Verkehrsunfalls als versicherten Arbeitsunfall in der gesetzlichen Unfallversicherung; Beweislast des Unfallversicherungsträgers für eine fragliche Suizidabsicht

LSG Bayern, Urteil vom 20.01.2015 - Aktenzeichen L 3 U 365/14

DRsp Nr. 2015/4899

Anspruch auf Feststellung eines Verkehrsunfalls als versicherten Arbeitsunfall in der gesetzlichen Unfallversicherung; Beweislast des Unfallversicherungsträgers für eine fragliche Suizidabsicht

1. Nach § 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII sind Unfälle zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tode führen. 2. Mit dem Erfordernis, dass das Ereignis "von außen" auf den Körper des Versicherten einwirken muss, wird zum Ausdruck gebracht, dass ein allein aus innerer Ursache, d.h. aus dem Menschen selbst kommendes Geschehen nicht als Unfall anzusehen ist. Dieses Tatbestandsmerkmal dient ferner auch der Abgrenzung von Selbstschädigungen. 3. Dem Begriff des Unfalls ist die Unfreiwilligkeit der Einwirkung immanent. Daher steht das willentliche Herbeiführen einer Einwirkung der Annahme einer äußeren Einwirkung entgegen. Eine vorsätzliche Selbstschädigung im Sinne einer vollendeten Selbsttötung ist nicht als Unfall im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII zu bewerten. 4. Die Hinterbliebenen eines tödlich verunglückten Versicherten haben nicht die Beweislast dafür zu tragen, dass der Versicherte im Zeitpunkt des tödlichen Ereignisses nicht mit Selbsttötungsabsicht gehandelt habe, da es insoweit an einer rechtlichen Grundlage mangelt.