LSG Hamburg - Urteil vom 06.10.2021
L 2 U 36/20
Normen:
SGB VII § 56 Abs. 1 S. 1; SGB VII § 56 Abs. 2 S. 1; SGB VII § 102;

Anspruch auf Feststellung einer Gesundheitsstörung als Folge eines anerkannten Arbeitsunfalls in der gesetzlichen UnfallversicherungAnforderungen an das Vorliegen eines Unfallzusammenhangs - hier nach einer ausgeheilten Hüftprellung mit beidseitiger Meniskopathie

LSG Hamburg, Urteil vom 06.10.2021 - Aktenzeichen L 2 U 36/20

DRsp Nr. 2022/10324

Anspruch auf Feststellung einer Gesundheitsstörung als Folge eines anerkannten Arbeitsunfalls in der gesetzlichen Unfallversicherung Anforderungen an das Vorliegen eines Unfallzusammenhangs – hier nach einer ausgeheilten Hüftprellung mit beidseitiger Meniskopathie

Ein Unfallmechanismus zur Herbeiführung einer Schädigung der Menisken erfordert eine Rotation mit fixiertem Fuß.

Tenor

1. Die Berufung wird zurückgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VII § 56 Abs. 1 S. 1; SGB VII § 56 Abs. 2 S. 1; SGB VII § 102;

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Feststellung von Gesundheitsstörungen sowie eine Rente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von mindestens 20 v. H. aufgrund der Folgen eines Unfalls.