LSG Thüringen - Urteil vom 05.07.2018
L 1 U 1608/15
Normen:
Anlage 1 zur BKV Nr. 1102; SGB VII § 9 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Nordhausen, vom 14.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 10 U 99/13

Anspruch auf Feststellung einer Berufskrankheit nach Nr. 1102 der Anlage 1 zur BKVOffener BK-Tatbestand

LSG Thüringen, Urteil vom 05.07.2018 - Aktenzeichen L 1 U 1608/15

DRsp Nr. 2018/9836

Anspruch auf Feststellung einer Berufskrankheit nach Nr. 1102 der Anlage 1 zur BKV Offener BK-Tatbestand

1. Die BK Nr. 1102 hat einen offenen BK-Tatbestand, der unter anderem keine konkrete Erkrankung benennt, die bei den Versicherten diagnostiziert werden muss, um den BK-Tatbestand bejahen zu können. 2. Alle Krankheiten, die durch die benannten Einwirkungen potentiell verursacht werden können, sind grundsätzlich anerkennungsfähig.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Nordhausen vom 14. Juli 2015 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

Anlage 1 zur BKV Nr. 1102; SGB VII § 9 Abs. 1;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin Anspruch auf Feststellung einer Berufskrankheit (BK) nach Nr. 1102 der Anlage 1 zur Berufskrankheitenverordnung (BKV) - Erkrankungen durch Quecksilber oder seine Verbindungen - hat.

Die 1972 geborene Klägerin absolvierte von 1988 bis 1991 eine Ausbildung zur Zahnarzthelferin und war bis Dezember 2009 als Zahnarzthelferin bei verschiedenen Arbeitgebern tätig.