Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Nordhausen vom 14. Juli 2015 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin Anspruch auf Feststellung einer Berufskrankheit (BK) nach Nr. 1102 der Anlage 1 zur Berufskrankheitenverordnung (BKV) - Erkrankungen durch Quecksilber oder seine Verbindungen - hat.
Die 1972 geborene Klägerin absolvierte von 1988 bis 1991 eine Ausbildung zur Zahnarzthelferin und war bis Dezember 2009 als Zahnarzthelferin bei verschiedenen Arbeitgebern tätig.
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