Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 3. Juni 2010 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten auch des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.
I
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, die Zeit vom 24.5.1973 bis 30.6.1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVItech) einschließlich der dabei erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.
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