LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 27.08.2015
L 6 SB 1430/15
Normen:
SGB IX § 146 Abs. 2; SGB IX § 69 Abs. 4; SGB IX § 70 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Ulm, vom 25.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 11 SB 797/14

Anspruch auf Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Merkzeichens B - Berechtigung für eine ständige Begleitung im Schwerbehindertenrecht; Unerheblichkeit der konkreten örtlichen Verhältnisse

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 27.08.2015 - Aktenzeichen L 6 SB 1430/15

DRsp Nr. 2015/16814

Anspruch auf Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Merkzeichens "B" - Berechtigung für eine ständige Begleitung im Schwerbehindertenrecht; Unerheblichkeit der konkreten örtlichen Verhältnisse

1. Bei der Feststellung der Berechtigung für eine ständige Begleitung (Merkzeichen B) kommt es auf die konkreten örtlichen Verhältnisse des Einzelfalls nicht an, nur der Hilfebedarf muss regelmässig sein.2. Die bauliche Beschaffenheit von Haltestellen, Bahnsteigen oder Bahnhöfen ist hierbei unbeachtlich.

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 25. Februar 2015 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Klägers sind in beiden Instanzen nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB IX § 146 Abs. 2; SGB IX § 69 Abs. 4; SGB IX § 70 Abs. 2;

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Merkzeichens "B" (Berechtigung für eine ständige Begleitung).