LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 09.09.2008
L 11 SB 179/08
Normen:
SGB IX § 69 Abs. 4 ;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 16.01.2007 - Vorinstanzaktenzeichen S 41 SB 431/06

Anspruch auf Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen des Merkzeichens RF

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 09.09.2008 - Aktenzeichen L 11 SB 179/08

DRsp Nr. 2008/20417

Anspruch auf Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen des Merkzeichens RF

Die Auffassung, die landesrechtlichen Regelungen über die Rundfundgebührenbefreiung aus gesundheitlichen Gründen würden nicht der bundesrechtlichen Ermächtigungsnorm des § 126 Abs. 1 SGB IX entsprechen, weil ein durch Gebührenbefreiung ausgleichbarer Mehraufwand behinderter Rundfunk- und Fernsehteilnehmer nicht mehr vorhanden sei, da der überwiegende Teil der deutschen Bevölkerung völlig unabhängig von Behinderungen nahezu vollständig Rundfunk höre und fernsehe, überzeugt nicht, da fraglich sein dürfte, ob die Gewährung von Merkzeichen nicht mehr auf Integration der Behinderten ausgelegt ist als auf Kompensation des behinderungsbedingten Nachteils. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB IX § 69 Abs. 4 ;