LSG Bayern - Beschluss vom 04.02.2013
L 15 SB 8/12 B
Normen:
SGG § 106; SGG § 109 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Regensburg, vom 16.12.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 12 SB 787/10

Anspruch auf Festsetzung des Grades der Behinderung; gutachtliche Anhörung eines bestimmten Arztes auf Antrag des behinderten Menschen; Befugnis zur Ausübung des Ermessens

LSG Bayern, Beschluss vom 04.02.2013 - Aktenzeichen L 15 SB 8/12 B

DRsp Nr. 2013/14381

Anspruch auf Festsetzung des Grades der Behinderung; gutachtliche Anhörung eines bestimmten Arztes auf Antrag des behinderten Menschen; Befugnis zur Ausübung des Ermessens

Tenor

I.

Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Sozialgerichts Regensburg vom 16. Dezember 2011 aufgehoben. Die Kosten für das gemäß § 109 SGG eingeholte Gutachten des Dr. T. S. vom 12.08.2011 werden auf die Staatskasse übernommen.

II.

Der Beschwerdeführerin sind die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 106; SGG § 109 Abs. 1 S. 2;

Gründe

I.

Zwischen den Beteiligten war in der Hauptsache streitig, ob für die Klägerin und jetzige Beschwerdeführerin (im Folgenden: Klägerin) ein höherer Grad der Behinderung (GdB) als 50 festzusetzen ist.