Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Sozialgerichts Regensburg vom 16. Dezember 2011 aufgehoben. Die Kosten für das gemäß § 109 SGG eingeholte Gutachten des Dr. T. S. vom 12.08.2011 werden auf die Staatskasse übernommen.
II.Der Beschwerdeführerin sind die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.
I.
Zwischen den Beteiligten war in der Hauptsache streitig, ob für die Klägerin und jetzige Beschwerdeführerin (im Folgenden: Klägerin) ein höherer Grad der Behinderung (GdB) als 50 festzusetzen ist.
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