LSG Hessen - Beschluß vom 30.08.2006
L 6 B 165/06 EG
Normen:
AufenthG (2004) § 25 Abs. 1 S. 4 § 25 Abs. 5 ; BErzGG § 1 Abs. 1a § 1 Abs. 6 ; FKPG; SGG § 73a ; ZPO § 114 ; ZuwandG (2004);
Vorinstanzen:
SG Frankfurt - S 22 EG 16/06 - 12.06.2006,

Anspruch auf Erziehungsgeld für Ausländer, Erfolgsaussicht beim Anspruch auf Prozesskostenhilfe

LSG Hessen, Beschluß vom 30.08.2006 - Aktenzeichen L 6 B 165/06 EG

DRsp Nr. 2007/20190

Anspruch auf Erziehungsgeld für Ausländer, Erfolgsaussicht beim Anspruch auf Prozesskostenhilfe

Das Bundesverfassungsgericht hat § 1 Abs. 1a S. 1 BErzGG in der Fassung vom 23.6.1993, durch den der Anspruch eines Ausländers ausdrücklich an den Besitz einer Aufenthaltsberechtigung oder einer Aufenthaltserlaubnis gebunden worden war, als mit Art. 3 Abs. 1 für unvereinbar erklärt und den Gesetzgeber aufgefordert, auch die Nachfolgeregelungen in § Abs. S. 2 Nr. in den Fassungen vom 12.10.2000 bzw. vom 7.12.2001 und vom 30.7.2004 auf ihre Verfassungsmäßigkeit hin zu überprüfen und ggf. durch eine Regelung zu ersetzen, die den Kriterien des Art. gerecht wird. Eine hinreichende Aussicht auf Erfolg als Voraussetzung für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist auch für Fallgestaltungen gegeben, die von den Nachfolgeregelungen betroffen sind. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]